- Gebührenvorschuss
- Ge|büh|ren|vor|schuss, der: Vorschuss der Gebühren für etw.
Universal-Lexikon. 2012.
Universal-Lexikon. 2012.
Vorschuss — Vorauszahlung i.d.R. auf noch nicht fällige Forderungen. 1. Allgemeines: Ein Rechtsanspruch auf V. für künftige Auslagen besteht, soweit es sich um eine Geschäftsbesorgung (⇡ Geschäftsbesorgungsvertrag) und um gemäß §§ 675, 670 BGB zu ersetzende… … Lexikon der Economics